Satzung des FC Germania Forst 1909 e.V.

I. Allgemeine Bestimmungen

§1 Name, Sitz, Vereinsfarben, Abteilungen
  1. Der am 7. April 1909 gegründete Verein führt den Namen: FUSSBALL CLUB GERMANIA FORST 1909 e.V.
    Die Abteilungen sind mit Zustimmung des Vorstandes berechtigt eine Zusatzbezeichnung zu führen.
  2. Er hat seinen Sitz in Forst und ist in das zentrale Vereinsregister unter VR 230028 beim Amtsgericht Mannheim eingetragen.
  3. Der Verein führt die Farben rot-weiß.
  4. Der Verein ist Mitglied des Badischen Sportbundes, des Badischen Fußballverbandes und anderer Fachverbände. Soweit es sich um Beachtung der Satzung, Ordnungen und Entscheidungen des Badischen Fußballverbandes handelt, gelten dessen Satzung und Ordnungen in der jeweiligen Fassung rechtsverbindlich für den Verein und seine Einzelmitglieder. Der Verein wie auch seine Einzelmitglieder unterwerfen sich der Rechtsprechung des Badischen Fußballverbandes und ermächtigen diesen, die ihm überlassenen Befugnisse bei der Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen Satzungen und Ordnungen an den Süddeutschen Fußballverband und den Deutschen Fußballbund zu übertragen.
  5. Jede Abteilung kann sich, soweit erforderlich, noch eine besondere Ordnung geben. Diese Ordnungen dürfen der Vereinssatzung nicht widersprechen.
§2 Zweck und Aufgabe, Neutralität, Gemeinnützigkeit, Geschäftsjahr
  1. Zweck und Aufgabe des Vereins ist die Förderung der sportlichen Betätigung seiner Mitglieder, insbesondere in der Mannschaftssportart Fußball. Die Aufgaben des Vereins vollziehen sich unter Wahrung der parteipolitischen und religiösen Neutralität. Er tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen und anderen diskriminierenden oder menschenverachtenden Verhaltensweisen entschieden entgegen.
  2. Der Verein verwirklicht seinen Zweck insbesondere durch die Organisation und Durchführung von Trainings- und Spielbetrieb. Er fördert dabei insbesondere Kinder- und Jugendsport, Gesundheit, Bildung und pflegt die Sportgemeinschaft.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke imSinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch Gewinnanteile, Zuwendungen und verhältnismäßig hohe Vergütungen oder Ähnliches begünstigt werden. Die Mitglieder haben am Vereinsvermögen keinen Anteil. Das Vereinsvermögen unterliegt der Verwaltung des Gesamtvorstandes, der es nur zur Verwirklichung des Vereinszwecks verwenden darf. Auch bei Auflösung des Vereins oder Beendigung der Mitgliedschaft steht den Mitgliedern kein Anspruch auf das Vereinsvermögen zu.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§3 Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz
  1.  Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins. Bei Vergütungen, die 500€ per Monat übersteigen muss der geschäftsführende Vorstand einstimmig zustimmen.
  2. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porti und ähnliches. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.
    Der Gesamtvorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen oder auch Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes festsetzen.
  3. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
Allgemeine Bestimmungen

II. Mitgliedschaft

§4 Mitglieder
  1. Der Verein besteht aus

    • natürlichen Personen, die eine Sportart im Verein ausüben (aktive Mitglieder);
    • natürlichen Personen, Personengesellschaften oder juristischen Personen, die keine Sportart im Verein ausüben (passive Mitglieder);
    • Mitgliedern, die auf Vorschlag der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt worden sind.
§5 Erwerb der Mitgliedschaft, Aufnahme
  1. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrags durch Beschluss des Vorstandes der diese Aufgabe auch an ein Vorstandsmitglied delegieren kann. Die Zustimmung gilt als von Anfang an erteilt, wenn der Vorstand die Aufnahme innerhalb zweier Wochen seit Zugang des Aufnahmeantrags nicht ausdrücklich ablehnt. Mit dem Aufnahmeantrag ist eine Anerkennung der Satzung und der Ordnungen des Vereins verbunden.
  2. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und -pflichten gilt. Die gesetzlichen Vertreter verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Minderjährige volljährig wird.
  3. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem sie beantragt wird.
  4. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags bedarf einer Begründung. Die Ablehnung der Aufnahme ist anfechtbar. Ein Einspruch gegen die Ablehnung muss binnen 2 Wochen nach Bekanntgabe beim Vorstand eingehen.
§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder, Haftung
  1. Die Mitglieder nehmen am Vereinsleben im Rahmen der Satzung, der Ordnungen und der Organisationsregeln teil. Für die Mitglieder sind diese Satzungen, die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung des Vereins in Versammlungen teilzunehmen. Stimmrecht und aktives Wahlrecht besitzen natürliche Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Passives Wahlrecht hingegen besitzen nur natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Anlagen, Geräte und Einrichtungen des Vereins jederzeit zu nutzen, sofern die Gemeinde Forst oder der Vorstand hierüber nichts anderes bestimmt hat.
  2. Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die aus dem Sportbetrieb bei Vereinsveranstaltungen und bei Nutzung von Grundstücken oder Gebäuden entstehenden Schäden oder Verluste, soweit diese Risiken nicht durch Versicherungsverträge gedeckt sind.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, das Ansehen des Vereins zu wahren, die Interessen des Vereins zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Zweck des Vereins entgegen steht.
§7 Ende der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder (bei Personengesellschaften und juristischen Personen) durch deren Auflösung.
  2. Der Austritt kann jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Ende eines Geschäftsjahres schriftlich erklärt werden.
  3. Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Er kann erfolgen,
    a) wenn ein Mitglied länger als neun Monate mit Zahlungen in Verzug ist,
    b) bei schwerem Verstoß gegen die Vereinssatzung oder grob vereinsschädigendem Verhalten,
    c) bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins.
  4. Von der Mitteilung des Beginns des Ausschlussverfahrens an ruhen alle Funktionen des Betroffenen. Der Betroffene hat vor der Entscheidung Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied innerhalb von zwei Wochen ab Zugang des Briefs ein Widerspruchsrecht zu. Gegen den Ausschlussbeschluss kann der Auszuschließende schriftlich die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig entscheidet.
  5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft hat das Mitglied alle dem Verein gehörenden Gegenstände sofort und ohne Rücksicht auf Zurückbehaltungsrechte herauszugeben. Die Mitglieder, die mit einem Vereinsamt betraut waren, haben vor Wirksamkeit ihres Ausscheidens auf Verlangen des Vorstandes diesem Rechenschaft abzulegen
§8 Mitgliedsbeiträge
  1. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet.
  2. Die Erhebung der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
  3. Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres als Jahresbeitrag an den Verein zu bezahlen. Bei unterjährigem Eintritt erfolgt eine anteilige Berechnung (ein Zwölftel für jeden vollen Monat). Der Vorsitzende des Vereins oder dessen Vertreter kann Beiträge auf Antrag jeweils für ein Jahr ermäßigen, stunden oder erlassen. Der Antrag darf formlos, nicht aber grundlos gestellt werden. Die Angabe von schlüssigen Gründen ist erforderlich (besondere wirtschaftliche Notlage). Eine grundsätzliche kostenfreie Mitgliedschaft für Leistungsempfänger nach dem SGB II besteht nicht.
  4. An ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder werden Beiträge nicht zurückerstattet.
  5. Ehrenmitglieder können von der Beitragszahlung befreit werden.
Mitgliedschaft

III. Organe

§9 Organe, Leitbild, Geschäftsordnung
  1. Organe des Vereins sind
    a) die Mitgliederversammlung und
    b) der Gesamtvorstand.
  2. Die Tätigkeit der Organe richtet sich nach der Satzung und einer etwaigen Geschäftsordnung. Der Verein gibt sich ein Leitbild, das Maßstab für die Arbeit der Mitglieder der Organe sein soll.
  3. Die Mitarbeit in den Organen erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich.
  4. Der Verlauf der Sitzungen aller Organe ist unter Wiedergabe der gefassten Beschlüsse in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Protokollführer und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist.
  5. Alle Verhandlungen und Beschlüsse der Organe sind vertraulich, sofern sie nicht ausdrücklich für die Öffentlichkeit bestimmt sind.
§10 Die Mitgliederversammlung, Zuständigkeit, Minderheitenrecht
  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Ihre Beschlüsse sind für den Vorstand bindend.
  2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
    a) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
    b) die Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
    c) die Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes,
    d) die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes über den Jahresabschluss,
    e) die Entlastung der Vorstandschaft,
    f) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
    g) die Beratung und Beschlussfassung über eingegangene Anträge,
    h) die Entgegennahme des Berichts des Kassenprüfers.
    Sie ist auch zur Beschlussfassung über solche Angelegenheiten berechtigt, deren Regelung ihr in dieser Satzung nicht ausdrücklich zugewiesen sind.
  3. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Die Einberufung erfolgt durch den Ersten Vorsitzenden, im Falle einer Verhinderung gemeinsam durch zwei andere Mitglieder des Vorstandes, drei Wochen vor dem festgesetzten Termin durch Bekanntmachung von Ort, Zeit und Tagesordnung im Gemeindemitteilungsblatt oder sonstiger geeigneter Weise.
  4. Anträge zur jährlichen Mitgliederversammlung sind schriftlich zu stellen und müssen 10 Tage vor der Versammlung in den Händen des Vorsitzenden sein.
  5. Der Vorstand soll eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies im Interesse des Vereins notwendig erscheint. Eine außerordentliche Versammlung ist einzuberufen, wenn ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. Auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung können nur solche Tagesordnungspunkte beraten und zur Abstimmung gebracht werden, die zu der Einberufung geführt haben und die bei der Einberufung auf der Tagesordnung stehen
§11 Einberufung der Mitgliederversammlung und Beschlussfassung
  1. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie wird vom Ersten Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von einem von ihm benannten anderen Mitglied des Vorstands geleitet.
  2. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung oder das Gesetz nicht eine andere Mehrheit vorschreibt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Abstimmungen erfolgen, sofern diese Satzung nichts anderes vorsieht oder die Versammlung nichts anderes beschließt, durch Handzeichen.
  3. Bei Stimmengleichheit ist der Beschluss abgelehnt.
  4. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§12 Wahlausschuss
  1. Alljährlich wird durch die Mitgliederversammlung ein eigener Wahlausschuss, bestehend aus drei Mitgliedern, gewählt. Ihm sollen nach Möglichkeit Mitglieder angehören, die in längerer Zugehörigkeit zum Verein die Belange des Vereins kennen.
  2. Amtierende Vorstandsmitglieder dürfen dem Wahlausschuss nicht angehören.
  3. Der vom Wahlausschuss aus seinen Reihen gewählte Leiter hat die Versammlung als Alterspräsident die Entlastung des alten Vorstandes vorzuschlagen und die Neuwahl gemäß der Satzung durchzuführen.
§13 Gesamtvorstand / Der geschäftsführende Vorstand
  1. Der Gesamtvorstand besteht aus:
    a. dem ersten Vorsitzenden,
    b. dem zweiten Vorsitzenden,
    c. dem Schriftführer,
    d. dem Hauptkassier,
    e. den Abteilungsleitern,
    f. dem Jugendleiter,
    g. den zwei Beisitzern,
    h. dem Pressewart,
    i. dem Spielausschussvorsitzenden (Sportdirektor).
    Die Positionen a. bis d. bilden den geschäftsführenden Vorstand. Der Gesamtvorstand kann ergänzt werden durcha. den Spielausschuss
    b. den Festausschuss
    c. den Clubhausausschuss
    d. den Jugendvertreter
    e. den Integrationsausschuss
  2. Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Für die Durchführung zeigt sich der Wahlausschuss zuständig. Die Wahl kann offen stattfinden, sofern kein anwesendes Mitglied widerspricht.
  3. Die übrigen Mitglieder des Gesamtvorstandes werden von der Mitgliederversammlung in offener oder geheimer Wahl ebenfalls auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahl kann in einem Wahlgang stattfinden, sofern kein anwesendes Mitglied widerspricht.
  4. Jedes Vorstandsmitglied bleibt so lange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist. Die Nachwahl erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Eine unverzügliche Einberufung der Mitgliederversammlung ist erforderlich, wenn der erste Vorsitzende aus dem Amt ausscheidet oder der Vorstand eine Mindestzahl von drei Mitgliedern nicht erreicht.
  5. Ein Vorstandsmitglied kann jederzeit durch die Mitgliederversammlung abberufen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
  6. Eine Wiederwahl ist zulässig. Im Sinne einer kontinuierlichen Vereinsführung werden die Vorstandsmitglieder wie folgt gewählt: Der 1. Vorsitzende, der Hauptkassier, der Pressewart, der Spielausschussvorsitzende und ein Beisitzer in den ungeraden Jahren. Der 2. Vorsitzende, der Schriftführer, der weitere Beisitzer, der Jugendleiter und die jeweiligen  bteilungsleiter in den geraden Jahren.
§14 Vertretung
  1. Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der 1. und der 2. Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis darf der 2. Vorsitzende nur bei der Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig werden.
  2. Der Vorstand kann bevollmächtigte Vertreter berufen.
§15 Erster und zweiter Vorsitzender
  1. Der erste und zweite Vorsitzende tragen die Verantwortung für den Gesamtverein, legen die Richtlinien für das gesamte Vereinsgeschehen in sportlicher, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht in Abstimmung mit der Mitgliederversammlung fest. Sie kontrollieren die Durchführung der von der Mitgliederversammlung und dem Gesamtvorstand gefassten Beschlüsse, planen die Vereinszukunft, pflegen Kontakte mit Presse, Sponsoring, der Gemeinde und den kommunalen Verbänden und Vereinen.
  2. Der erste und zweite Vorsitzende unterstützen sich bei der Vereinsarbeit gegenseitig und können sich spezifische Aufgabenbereiche in Alleinverantwortung zuweisen. Hiervon ist der Gesamtvorstand zu unterrichten.
§16 Schriftführer
  1. Dem Schriftführer obliegt die Aktenführung, die Erledigung des Schriftwechsels sowie die Fertigung von Niederschriften über die Beschlüsse bei Vorstandsitzungen und Mitgliederversammlungen. Die Niederschriften sind vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
  2. Dem Schriftführer können durch die Geschäftsordnung weitere Tätigkeiten übertragen werden.
§17 Hauptkassier
  1. Dem Hauptkassier obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens. Hierzu gehören insbesondere der Einzug der Mitgliedsbeiträge, die Abwicklung des Zahlungsverkehrs, die Führung der Vereinskasse, das Erstellen und Bearbeiten von Rechnungen, die schriftliche Aufstellung des jährlichen Haushalts, die Bearbeitung von Zuschussanträgen, die Erledigung aller Steuerangelegenheiten des Vereins, die Berichterstattung über die Finanz und Vermögenslage und die Überwachung des vereinseigenen Vermögens.
  2. Soweit der Vorstand im Einzelfall nicht anders beschließt, ist der Hauptkassier zur Zahlung regelmäßig laufender Ausgaben allgemein ermächtigt.
§18 Vereinsjugend
  1. Die Vereinsjugend ist die Jugendorganisation des Vereins. Ihr gehören alle jugendlichen Mitglieder bis zum Ende des letzten A-Jugend-Jahres an. Sie kann sich eine Jugendordnung geben, die von der Vereinsjugendversammlung beschlossen und vom Vorstand bestätigt wird. Sie tritt frühestens mit der Bestätigung in Kraft.
  2. Die Vereinsjugendversammlung soll einen Vereinsjugendsprecher wählen, der vom Vorstand bestätigt wird.
§19 Jugendleiter
  1. Der Jugendleiter koordiniert die gesamte Jugendarbeit und vertritt dabei die  Interessen der Jugend im Vorstand. Er ist verantwortlich für die Leitung, Einberufung und Vorbereitung von Sitzungen, sowie für die Gewinnung und Betreuung qualifizierter Trainer und Betreuer. Er pflegt dabei Kontakte mit den Jugendtrainern, Abteilungen, Sportorganisationen, Kindergärten/Schulen, der Gemeinde und Eltern.
  2. Er trägt die Verantwortung für die Organisation des Spielbetriebs, sowie sportlicher und außersportlicher Veranstaltungen im Jugendbereich.
§20 Pressewart

Dem Pressewart obliegt die Pflege und Koordination der Kontakte zu sämtlichen Medien, insbesondere die Abfassung von Presseberichten aller Art, die Pflege der Homepage und sozialen Netzwerke des Vereins, sowie laufende Berichterstattung im Vorstand über die Öffentlichkeitsarbeit.

§21 Spielausschussvorsitzender / Sportdirektor
  1. Der Spielausschussvorsitzende koordiniert und organisiert den Spielbetrieb der 1. und 2. Mannschaft, ist das Bindeglied zwischen dem Vorstand und den Spielern und verwaltet zudem die Ausrüstung der Mannschaften.
  2. Der Spielausschussvorsitzende wird unterstützt von weiteren Mitarbeitern des Spielausschusses.
  3. Er ist zuständig für die Kaderplanung bzw. Verhandlungsführung mit Trainern und Spielern. Er kann dabei den ersten und zweiten Vorstand um Unterstützung bitten, gleichzeitig aber auch auf Wunsch des ersten und zweiten Vorstandes diese zu beteiligen.
§22 Kassenprüfer
  1. Die Mitgliederversammlung bestellt auf die Dauer von zwei Jahren zwei nicht dem Vorstand angehörenden Mitgliedern zu Kassenprüfern. Diese haben die Kassenprüfung. Diese haben die Kassenführung des Vereins laufend zu überwachen und über das Ergebnis ihrer Prüfungen in der Jahreshauptversammlung zu berichten.
  2. Wenn die Überwachung zu größeren Beanstandungen Anlass gibt, muss der Vorstand auf Verlangen der Kassenprüfer eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Beanstandungen können sich aber nur auf die Richtigkeit der Belege und Buchungen erstrecken, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.
§23 Ausschüsse
  1. Die Mitgliederversammlung und der Vorstand sich berechtigt, für den ordnungsgemäßen Ablauf der Vereinsverwaltung Ausschüsse einzusetzen, deren Mitglieder nicht Vorstandsmitglieder im Sinne der Satzung sind.
  2. Insbesondere kommen in Frage:
    a) Spielausschuss
    b) Festausschuss
    c) Clubhausausschuss
    d) Disziplinarausschuss
  3. Die Wahl der Ausschussmitglieder wird von der Mitgliederversammlung vorgenommen.
§24 Abteilungsleiter

Der Abteilungsleiter koordiniert und leitet seine ihm zugewiesene Abteilung. Er ist verantwortlich für die Leitung, Einberufung und Vorbereitung von Sitzungen, sowie für die Gewinnung und Betreuung qualifizierter Trainer und Betreuer. Er pflegt dabei Kontakte mit den Sportlern und gegebenenfalls mit deren Erziehungsberechtigten.

§25 Abteilungen, Abteilungsbeiträge
  1. Abteilungen des Vereins werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung eingerichtet oder aufgelöst.
  2. Die Geschäfte der Abteilungen werden von den Abteilungsleitern durchgeführt, die ebenso wie ihre Stellvertreter und weiteren Beisitzer (Schriftführer, Kassier, Sportwart etc.) von der Mitgliederversammlung des Hauptvereins auf die Dauer von zwei Jahren gewählt werden und zur Amtsübernahme der Bestätigung durch den Vorstand bedürfen. Die Bestimmungen der §§9-11 dieser Satzung gelten sinngemäß.
  3. Die Abteilungen können von ihren Mitgliedern interne Abteilungsbeträge erheben, wenn dies die Abteilungsversammlung beschließt. Diese Beiträge stehen ausschließlich der Abteilung zur Verfügung.
Organe

IV. Schlussbestimmungen

§26 Auszeichnungen
  1. Der Vorstand kann verdiente Mitglieder durch Verleihung des silbernen oder goldenen Vereinsabzeichens auszeichnen. Er muss dies tun, wenn die Mitgliederversammlung eine Verleihung beschließt.
  2. Näheres regelt die Ehrenordnung.
§27 Ehrenmitglieder
  1. Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können von der Vorstandschaft oder der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Bei außerordentlichen Verdiensten eines Vorsitzenden kann dieser auf Beschluss einer Mitgliederversammlung zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
  2. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende können vom Mitgliedsbeitrag befreit werden.
§28 Vermögen

Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen. Überschüsse aus allen Veranstaltungen gehören dem Vereinsvermögen.

§29 Disziplinarbestimmungen
  1. Der Vorstand kann Disziplinarmaßnahmen gegen Mitglieder des Vereins verhängen, wenn sie gegen die Satzung oder die Ordnungen des Vereins verstoßen oder wenn sie das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins schädigen.
  2. Disziplinarmaßnahmen sind:
    a) Verwarnung;
    b) Verweis: ein zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und Veranstaltungen des Vereins;
    c) Geldstrafe von bis zu 500,00 EUR je Einzelfall.
  3. Der Gesamtvorstand hat ein Begnadigungsrecht.
§30 Datenschutz
  1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse, sein Alter und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden im vereinseigenen EDV-System gespeichert und verarbeitet. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor unbefugter Kenntnisnahme Dritter geschützt.
  2. Als Mitglied des Badischen Sportbundes und weiterer Fach(sport-)verbände ist der Verein verpflichtet, die Mitglieder an die entsprechenden Verbände zu melden. Übermittelt werden dabei Namen, Geburtsdatum und Anschrift.
  3. Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung der Vereinszwecke erforderlich sind (z.B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.
§31 Von Amts wegen veranlasste Satzungsänderungen

Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder einer anderen Behörde verlangt werden, kann der Vorstand beschließen.

§32 Auflösung des Vereins
  1. Die Auflösung des Vereins kann durch eine ausdrücklich zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall eines Satzungszwecks oder bei Wegfall der steuerbegünstigen Zwecke fällt das Vermögen an die Gemeinde Forst, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports, insbesondere des Jugendsports, zu verwenden hat.
§33 Schlussbestimmungen

Die Satzung tritt mit Eintragung durch das Registergericht Mannheim und dem Versammlungsbeschluss vom 29.07.2016 in Kraft.

Stand: 01.08.2016

Schlussbestimmungen

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